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Die rechtlichen Grundlagen
des Religionsunterrichts werden im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
und in der Landesverfassung für Baden-Württemberg geregelt
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Grundgesetz Artikel 7
(3) Der Religionsunterricht
ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen
ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes
wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt.
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
Landesverfassung
Baden-Württemberg
Artikel
18
Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches
Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten
erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an
religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der
Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des
Lehrers überlassen.
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