Impressum: Albrecht Winkler

  Forststr. 3 72250 Freudenstadt

Tel: +49 (7441) 919550

Fax:+49 (7441) 919553

 

 

 

Rechtliches zum Religionsunterricht

in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Die rechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichts werden im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Landesverfassung für Baden-Württemberg geregelt Grundgesetz Artikel 7

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Landesverfassung Baden-Württemberg

Artikel 18
Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.

Pflicht des Staates für die Erteilung von RU zu sorgen Kommentar und Konsequenzen
Daraus ergibt sich die Pflicht des Staates für die Erteilung des Religionsunterrichts Sorge zu tragen.
Durch die Vokatio werden staatliche Lehrerinnen und Lehrer zur Erteilung von evang.RU beauftragt.
Die Evangelischen Landeskirche in Württemberg beteiligt sich durch den Unterricht der Pfarrerschaft und durch den Einsatz kirchlich angestellter Lehrkräfte an der dem Staat obliegenden Aufgabe der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht (Art. 18. Landesverfassung) 
Aufgaben der Schuldekane Die Schuldekaninnen und Schuldekane üben bei den staatlichen Lehrkräften mit kirchlicher Lehrbefähigung (Vokatio) die Fachaufsicht aus. (Art. 18 Landesverfassung)
Bei den kirchlichen Lehrkräften üben sie die Dienst- und Fachaufsicht aus.
Zusammen mit der staatlichen Schulverwaltung (Regierungspräsidien, Schulämtern und Schulleitungen) organisieren die Schuldekaninnen und Schuldekane den Religionsunterricht (Art. 18 Landesverfassung).